Stimmen
Hier finden Sie einigen Stimmen zur Strukturierungs- und Gestaltungsarbeit der Autoren.
Gunther Kotz, Cerato Holding GmbH
Ich bin Volljurist und CFA Charterholder.
Ich arbeite als CEO bei der Cerato Holding GmbH, einer international tätigen Investment-Management-Boutique.
Ich kenne Dr. Mark Odenbach – kurz: Mark – seit unserer gemeinsamen Zeit im internationalen Finanzmarkt.
Bei Cerato hatte ich einen komplexen Fall, bei dem ich Mark mandatierte.
Charakteristisch für den Fall ist seine juristische Gemengelage: Er liegt an der Schnittstelle zwischen darlehensbezogenem Vollstreckungsrecht mit einem Vollstreckungstitel aus § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, Internationalem Privatrecht und Erbrecht. Der Fall hat darüber hinaus völkerrechtliche Komponenten.
Konkret ging es darum, aufgrund eines notleidenden Darlehens eine Zwangsvollstreckung in eine deutsche Immobilie einzuleiten, die im Eigentum eines mittlerweile verstorbenen spanischen Staatsbürgers stand und dessen Erben seit Jahren nicht ermittelbar sind. Sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch das spanische Generalkonsulat unternahmen all die Jahren wenig. Das Nachlassgericht verwies unter Berufung auf erbrechtliche Kommentarliteratur auf einen Konsularvertrag zwischen dem Norddeutschen Bund und Spanien aus dem Jahre 1870. Es meinte, nach diesem Konsularvertrag sei das spanische Generalkonsulat zuständig und lehnte entgegen § 1961 BGB die Bestellung eines deutschen Nachlasspflegers ab.
Mark brachte frischen Schwung in die Sache, indem er neue Blickwinkel und Argumente aufzeigte, die sich in keiner Weise aus § 1961 BGB oder der erbrechtlichen Kommentarliteratur ergaben.
Nach Marks Analyse fungiert die erbrechtliche Vorschrift, hier § 1961 BGB, in diesem Fall lediglich als „Einstiegsnorm“, während seiner Meinung nach die eigentliche Musik im Völker- und Verfassungsrecht spiele.
Bei seiner Herangehensweise nutze Mark seine umfassenden Kenntnisse aus verschiedenen Rechtsordnungen und Rechtsgebieten.
Nach Durchsicht des deutsch-spanischen Erbrechts wandte sich Mark dem Völker- und Verfassungsrecht zu.
Dabei zeigte er die Relevanz des Treaty-Override-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auf, mit dem er aus dem Internationalen Steuerrecht vertraut war.
Der BVerfG-Beschluss betrifft grundsätzlich alle völkerrechtlichen Verträge (nicht nur diejenigen zum Internationalen Steuerrecht); der Beschluss bestätigt dem nationalen Gesetzgeber das Recht, völkerrechtliche Verträge im innerstaatlichen Recht zu „überschreiben“ – und zwar selbst dann, wenn dies völkerrechtlich zum Vertragsbruch führt.
Mark argumentierte, dass der BGB-Gesetzgeber ein derartiges „Überschreiben“ im Hinblick auf den deutsch-spanischen Konsularvertrag von 1870 getätigt hat, als er § 1961 BGB schuf bzw. später reformierte und neu fasste.
Aus diesem Grunde sei § 1961 BGB ungeachtet des Konsularvertrages von 1870 in unserem Fall anwendbar. Das Amtsgericht müsse antragsgemäß einen Nachlasspfleger bestellen.
Außerdem hat Mark den vollstreckungsrechtlichen Fokus auf den deutsch-spanischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 14.11.1983 hergestellt, dessen Relevanz sich ebenfalls nicht aus der Kommentarliteratur zu § 1961 BGB ergab.
Unser Fall spielt nämlich – wie oben erwähnt – an die Schnittstelle zwischen Erb- und Vollstreckungsrecht und deswegen sei Marks Meinung nach auch auf das binationale Vollstreckungsrecht abzustellen. Mark hat argumentiert, dass der Konsularvertrag von 1870 auch völkerrechtlich (nicht nur durch § 1961 BGB innerstaatlich) „überschrieben“ worden sei, nämlich durch den deutsch-spanischen Vertrag von 1983 an besagter Schnittstelle zwischen Erb- und Vollstreckungsrecht.
Internationalrechtliche Aspekte kennt Mark aufgrund seiner Wahlfächer seit Studienzeiten (Völkerrecht, Europarecht, Internationales Privatrecht). Auch war er an einem Lehrstuhl für Internationales Privatrecht (Prof. Magnus) tätig und hat dort zu einem europa- und spanischrechtlichen Thema promoviert. Schließlich hat er einen Master im Internationalen Steuerrecht an einem äußerst renommierten Lehrstuhl erworben. Als dreifach zugelassener Anwalt (Deutschland, Spanien, England) wendet Mark regelmäßig überstaatliches Recht an, nicht nur im Verhältnis zu den ihm besonders vertrauten Ländern Spanien und UK, sondern auch zu anderen Staaten.
Ich kenne keinen anderen Anwalt wie Dr. Odenbach, also einen, der im internationalen Rechtsverkehr hochgradig bewandert ist – und der gleichzeitig einen klaren Blick auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Mandanten behält.
Altan Sarisin, CEO of Sportsight Ltd.
I earned a B.A. in Business Administration with a focus on Finance and Computer Science from The Berlin School of Economics and Law. Currently, I serve as the CEO of Sportsight Ltd. in the UK.
Alongside our German subsidiary, MonsterTipp GmbH, we supply market-leading publishing houses with comprehensive, ready-to-deploy solutions to enter the fast-growing sports betting sector.
In connection with a successful UK-German Leveraged Management Buy-Out (LMBO), I had the opportunity to work with Dr Odenbach. Mark’s expertise as an international transaction lawyer became evident throughout the process. He was very skilled when it came to drafting international LMBO contracts. Dr Odenbach combined sound legal advice with negotiation and strategic insights, enhancing the overall outcome while managing budget constraints. A key benefit of Mark’s service was the effective collaboration with a high-quality law firm from the South of England but based outside of London (more cost-effective than London lawyers), helping to address the nuances of English law. Drawing from my experience, I would confidently recommend Dr Odenbach for other legal challenges, especially those involving intricate international transactions.
Frank van Zelst (Netherlands/Paris)
Over a period of two years, Dr Mark Odenbach advised and assisted me and a co-investor in connection with a complicated cross-border real estate investment in Germany.
Mark brought the matter, which could have led to court proceedings in Germany, to a satisfactory end for all parties involved.
Mark handled the legal side of the matter highly professionally. While he was fully aware of the commercial dimension of the investment, he paid attention to all the legal nitty-gritty. In our case, a thorough style was even more important, as a more superficial approach could have prevented us from obtaining safe and undisputable legal title.
In his negotiations with the seller’s legal advisor, Mark was both very persistent and diplomatic. Despite many substantive disagreements, Mark maintained a good working relationship with the other side’s counsel.
Furthermore, Mark advised us on the various legal aspects of renting out German real estate in different ways.
Mark’s excellent language skills and cosmopolitan mindset are essential for a foreign client. Mark is willing to go the extra mile and he was always available and responsive when I needed him.
In addition, he is a personable individual with a good sense of humour.
Mark is an excellent partner for any real estate investor looking to invest in German real estate across national borders.
About Frank van Zelst:
Frank van Zelst is Founder and Director of Parisscarabee Househunters and of Caze Real Estate.
Frank used to be Global (Cross Lines of Services and Tax) Real Estate Leader with PwC PriceWaterhouseCoopers.
Paul Föckler (Berlin)
Ich bin ein Start-Up-Entrepreneur. Nach einem erfolgreichen Exit im April 2013, habe ich für meine Familie und mich für ca. 2 bis 3 Jahre Gelder in verschiedene Projekte investiert.
An mich wurde die Idee, Beträge in ein Immobilienentwicklungsprojekt zu investieren, herangetragen. Es ging um die Errichtung eines Gesundheitszentrums im Osten Deutschlands. Mir und meinem Ko-Investor war es wichtig, das eingesetzte Kapital bestmöglich zu sichern und eine risikoadäquate Verzinsung zu erzielen. Uns war natürlich klar, dass ein derartiges Projekt nicht risikofrei ist. Für die rechtliche Betreuung wurde uns dann der Investmentrechtler Dr. Mark Odenbach von Barber Odenbach empfohlen. Es war uns wichtig, dass der betreffende Anwalt unsere Investmentanforderungen im Detail verstand und uns bei der rechtlichen Realisierung fachkundig unterstützte.
Dr. Odenbach hat uns nicht nur zivilrechtlich betreut, sondern immer wieder den schlimmsten Fall einer Insolvenz der Projektgesellschaft in den Blickpunkt gerückt. Aus seinen Erfahrungen als Immobilienfinanzierungs-Anwalt hat er uns bei unserem Investmentansatz von einer Beteiligung als Gesellschafter abgeraten. Stattdessen hat er uns eine durch erstrangige Grundschulden gesicherte Fremdkapitalfinanzierung empfohlen. Um bankenaufsichtsrechtliche Probleme zu vermeiden, wurde das Fremdkapital über eine Anleihe an die Projektgesellschaft vergeben. Darüber hinaus gab es betragsmäßig beschränkte Höchstbetragsbürgschaften von Seiten des Entwicklers. Alle rechtlichen Dokumente hat Dr. Odenbach zusammen mit den Anwälten des Immobilienentwicklers entworfen.
Wie sich nachträglich herausstellte, funktionierte diese Struktur hervorragend. Nach einem Brand auf der Baustelle konnten wir aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen von der Versicherung die Versicherungssumme vereinnahmen. Das war gut, denn unsere Sicherheit, nämlich das Bauprojekt, war durch den Brand im Wert verringert.
Später geriet die Projektgesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten und Verhandlungen führten uns nicht weiter. Wir mussten gegen den Entwickler aus der Höchstbetragsbürgschaft gerichtlich vorgehen.
Hierbei führte Dr. Odenbach den Prozess, der schnell gewonnen wurde. Mit dem Titel beschaffte uns Dr. Odenbach eine erstrangige Sicherungshypothek auf einem anderen Grundstück des Entwicklers.
Aus der Grundschuld auf dem Projektgrundstück mussten wir mit Hilfe von Dr. Odenbach die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung betreiben. Am Ende waren wir auch hier erfolgreich und es ergaben sich weitere Opportunitäten für andere beteiligte Parteien.
Die juristische Konstruktion, die Dr. Odenbach uns empfohlen hatte, hat die Feuerprobe zu 100 % bestanden.
Im Laufe der Zusammenarbeit mit Dr. Odenbach, welche sich über mehrere Jahre erstreckte, gab es nicht einen einzigen Moment, in der ich das Gefühl hatte, dass wir die Lage nicht vollständig unter Kontrolle hatten. Dank regelmäßiger Telefonkonferenzen waren mein Ko-Investor und ich jederzeit über den aktuellen Stand der Verhandlungen informiert und konnten nächste Schritte evaluieren und entscheiden.
Dr. Odenbachs Fachwissen und Geschick, für jede Situation entsprechende Optionen bzw. entsprechende Vorgehensweisen bereit zu halten, waren bei diesem Projekt unverzichtbar. Der Erfolg gibt seinem Ansatz Recht.
Nicht nur in diesem Fall, auch in anderen rechtlich verzwickten Fällen mit einem Investment Fonds in Zypern und einer nicht freiwillig leistenden Firma in Großbritannien, hat Herrn Dr. Odenbach meine Position erfolgreich vertreten.
Ich freue mich schon auf die nächste Zusammenarbeit.
Don Webb (Queensland, Australia)
I was the Founder and CEO of a globally unique Australian manufacturing business until I retired in 2018.
Around the turn of the century, after we had secured most of our Australian home market, we committed ourselves to finding ready acceptance in other significant global markets and therefore our mission entered its second or internationalisation phase.
With respect to the Northern Hemisphere, the Company selected the UK as its manufacturing base, initial target market and distribution hub whereby market penetration in the UK and the EU was supposed to materialise within a relatively short time span. Once the UK facility was commissioned in 2010, the UK facility started to supply all the Northern Hemisphere markets including Asia and the USA.
Along with entering multiple EU markets, the Company had to identify appropriate legal resources that it could work with on the somewhat unique project. We knew that many cross-border situations were going to arise necessitating multiple legal disciplines as well as languages.
Fortune was on our side when we were referred to Mark Odenbach of Barber Odenbach.
Mark is fluent in German, English and Spanish as well as qualified to practice in both the UK and Germany. Moreover, you could tell that he was used to working on cross-border matters. His own personal expertise, coupled with his knowledge and connections relative to other quality law firms in our target EU markets, made him ideal for managing all the UK/EU legal affairs. Mark helped us with structuring and documenting various cross-jurisdictional distribution arrangements within the EU and he also represented the Company in miscellaneous legal matters.
I was fortunate to have Mark’s dedicated, trustworthy and reliable support for all the required legal matters over a period of some eight years. During that period, I found that he was refreshingly and extraordinarily skilful. Mark was quick to grasp the requirements of our business which were at times quite challenging.
His legal drafting in English was significant. An additional bonus was Mark’s ability to also draft in German and Spanish.
Operating with the time difference between Europe and Australia can also be a major challenge. Because of Mark’s commitment to our business and his readiness to comprehensively communicate by email on short notice, working together with him proved to be very smooth indeed. As a result, the time gap never became an issue while dealing with Mark.
Overall, Mark was truly ‘value for money’ comparing his performance with that of the legal fraternities I worked with over the years.
Börsenzeitung/Daimler-Konzern
Bank- und Finanzmarkt-Medien berichten häufig über Finanzinnovationen und innovative Deals.
Äußerst selten jedoch interessiert sich die Finanzpresse für die rechtlichen Aspekte solcher Deals.
Anders lag es, als ein renommiertes deutsches Großunternehmen – nämlich der Daimler-Konzern – im Jahre 2005 über seine Finanzsparte ein Autokredit-Portfolio von ca. einer ¾ Milliarde Euro über eine luxemburgische Verbriefungs-Zweckgesellschaft (§ 1 Abs. 26 des Kreditwesengesetzes) an den Kapitalmarkt brachte.
Im Anschluss an diese Transaktion interviewte die Börsenzeitung Dr. Mark Odenbach. Er hatte den Autohersteller bei der Verbriefung (ABS-Transaktion) beraten und war – zusammen mit einem Team von Baker & McKenzie – für die Vertrags- und Prospektgestaltung sowie für die Börsenzulassung verantwortlich.
Das Interview wurde am 14.12.2005 unter der Überschrift „Interview mit Mark Odenbach – ‘Wir werden eine Menge deutscher Verbriefungstransaktionen sehen‘ “ veröffentlicht. In einer Fußnote zum Interview heißt es: „Dr. Mark Odenbach ist Partner bei Baker & McKenzie LLP. Die Fragen stellte Sabine Wadewitz.“
Ausschlaggebend für das Interesse der Börsenzeitung war der Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber seinerzeit im Wege einer Rechtsnovelle deutsche Zweckgesellschaften eingeführt hatte, Daimler als eines der bekanntesten deutschen Unternehmen dennoch den Weg über Luxemburg gegangen war.
Das Interview wurde mit der folgenden Frage eingeleitet:
„Herr Odenbach, Sie haben DaimlerChrysler Financial Services beim Aufsetzen eines neuen Verbriefungsvehikels beraten. Was sind die Vorteile eines Vehikels nach luxemburgischem Recht?“
Antwort von Dr. Odenbach:
„Luxemburg eignet sich als Plattform-Lösung für Darlehens- und Leasingforderungen gleichermaßen. In einigen Ländern, wie Italien, braucht man zwar eine lokale Gesellschaft, die ABS-Papiere können jedoch auch in diesem Fall von dem Luxemburger Vehikel emittiert werden. Nach Luxemburger Recht kann die Zweckgesellschaft beliebig viele Compartments bilden, die selbständige Sondervermögen darstellen. Dies ist vergleichbar mit einem angelsächsischen Trustee, der etliche Trusts halten kann, bzw. deutschen Kapitalanlagegesellschaften, die zahlreiche Fonds verwalten. In allen drei Fällen hat man ökonomische Skaleneffekte durch die Beschränkung auf einen Rechtsträger für unzählige Transaktionen. Es ist also nicht für jede Transaktion die Bereitstellung einer neuen Zweckgesellschaft erforderlich, was für ein Unternehmen wie DaimlerChrysler mit unterschiedlichen europäischen Tochtergesellschaften Kostenvorteile bringt. Ein weiterer wesentlicher Vorteil Luxemburgs ist der Umstand, dass schon kraft Gesetzes für die meisten Leistungen an das Luxemburger Vehikel keine Umsatzsteuer anfällt.“
Eine weitere Frage der Börsenzeitung lautete:
„Würden Sie deutschen Banken ein deutsches Vehikel empfehlen?“
Antwort von Dr. Odenbach:
„Die manchmal belächelte Juristen-Antwort „es kommt drauf an“, gilt auch hier. Rein technisch gesehen können deutsche Banken ihre Pools über eine deutsche Zweckgesellschaft, ein Luxemburger-Multi-Compartment-Vehikel, einen spanischen Fondo de Titulización de Activos, eine Limited nach dem Recht Jerseys etc. verbriefen. Als globale Kanzlei schulden wir unseren Mandanten eine sachliche und von nationalen Interessen unbeeinflusste Beratung. Objektiv betrachtet hat eine deutsche Zweckgesellschaft den Vorteil, dass man ein ausländisches Anwaltsteam spart. Auf der anderen Seite verzichtet man bei eine deutschen Zweckgesellschaft insbesondere auf die Luxemburger Multi-Compartment-Lösung. Die Vor- und Nachteile müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalles genau abgewogen werden. Soweit es um Strukturen geht, bei denen die betreffenden Vermögenswerte nicht von Banken stammen, ist Deutschland aus gewerbesteuerlichen Erwägungen leider keine gangbare Alternative. Hier ist der deutsche Gesetzgeber gefordert, die Rahmenbedingungen zu verbessern.“
Zoe Shaw (London)
Hintergrund
Die Cambridge-Absolventin Zoe Shaw war um den Jahrtausendwechsel herum General Manager der Londoner Niederlassungen der Landesbank Berlin und der Bankgesellschaft Berlin.
Sie entwickelte und leitete ein Team von 250 Mitarbeitern, das strukturierte Fremdkapital-Finanzierungen und entsprechende Investments (structured debt) realisierte, welche aufgrund ihres Ideenreichtums, ihrer Qualität und ihrer Volumina in Fachkreisen für Aufsehen sorgten.
Frau Shaw lud Dr. Mark Odenbach ein, bei einer hybriden Collateralised Debt Obligation (CDO) namens Rhea den deutschrechtlichen Teil zu übernehmen. (Ein hybrider CDO ist eine Mischung aus einem synthetischen CDO – mittels Kreditderivaten – und einem klassischen CDO mit Valutierung von Kapital.) Rhea hatte ein Volumen von ca. 2,2 Milliarden Euro, wobei 229 Millionen Euro durch valutiertes Kapital abgesichert wurden. Die Transaktion wurde im Jahre 2002 realisiert.
Auszüge aus dem die Transaktion beschreibenden Preliminary Offering Circular (dem „vorläufigen Angebotsschreiben“) finden Sie hier (Download).
Die Auszüge beschränken sich auf die folgenden Abschnitte des vorläufigen Angebotsschreibens:
- Zusammenfassender Vorspann
- Inhaltsverzeichnis
- Transaktionsüberblick
- Transaktionszusammenfassung
- Treuhandvertrag
- Auflistung der an der Transaktion und deren Strukturierung und Gestaltung beteiligten Organisationen.
Hinweis: Zu den beteiligten Organisationen gehörte auch die Kanzlei Odenbach Rechtsanwälte (dies war die Vorgängerkanzlei des Münchner Büros von Barber Odenbach).
Wenn Sie eine vollständige Kopie des vorläufigen Angebotsschreiben erhalten wollen, wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an uns.
Stellungnahme von Zoe Shaw
“With respect to the approx. € 2.2 billion collateralised debt obligation (CDO) distributed by Deutsche Bank and rated AAA by all three rating agencies, Mark Odenbach acted as our German Counsel.
This was a highly complex and innovative transaction which received BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) approval.”
I found Mark to be knowledgeable, diligent, thoughtful, and hard working. I have no hesitation in recommending him as a German lawyer and legal structurer.
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