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Dr. Mark Odenbach

Dr. Mark Odenbach ist ein wirtschaftsrechtlicher Strukturierer, Vertragsgestalter und Wirtschaftsanwalt mit internationaler Ausrichtung. Er arbeitet mehrsprachig.

Zu seinen besonderen Schwerpunkten gehören Strukturierte Finanzierungen & Investitionen sowie die Strukturierung von pan-europäischen Vertriebs-Systemen.

Dr. Odenbach wurde in Deutschland und in England als Anwalt zugelassen. Er hat 15 Jahre unter englischem Recht (davon acht Jahre in der Londoner City) und 20 Jahre unter deutschem Recht strukturiert und gestaltet. Darüber hinaus hat er die spanische Anwaltszulassung erworben und einige Zeit unter spanischem Recht gearbeitet.

Dr. Hendrik Aßmus

Nach über einem Jahrzehnt vertragsgestaltender Arbeit – insbesondere im Bereich Finanzierung und Investment – bejaht Dr. Hendrik Aßmus die folgende Frage uneingeschränkt:

Sind ausgefeilte Fähigkeiten und Fertigkeiten in Vertragsgestaltung und -verhandlung für das berufliche Fortkommen eines Wirtschaftsanwalts essenziell?

Mehr Informationen zu Dr. Aßmus folgen in Kürze.

 Aktualisiert am 21. Oktober 2020

Neueste Beiträge

Gelddarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zwischen Nichtbanken: Kann die Stellung von banküblichen Sicherheiten mit Blick auf die Tatbestände des Einlagen- und Kreditgeschäfts schädlich sein?

Gelddarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zwischen Nichtbanken: Kann die Stellung von banküblichen Sicherheiten mit Blick auf die Tatbestände des Einlagen- und Kreditgeschäfts schädlich sein?

In letzter Zeit wurde im deutschen Markt mit Blick auf Gelddarlehen zwischen nicht von der BaFin beaufsichtigten Personen diskutiert, ob die Stellung von banküblichen Sicherheiten durch den Kreditnehmer an den Kreditgeber zur Bejahung von Einlagen- bzw. Kreditgeschäft führen könnte, m.a.W., ob bankübliche Sicherheiten bankenaufsichtsrechtlich schädlich wären.
Bei der Erörterung wurde angenommen, dass die Darlehensvergabe unter der Maßgabe eines qualifizierten Rangrücktritts erfolgt.
Die vorgenannte Frage ist nach Auffassung des Autors zu verneinen: Die Stellung von banküblichen Sicherheiten ist mit Blick auf die Tatbestände des Einlagengeschäfts bzw. des Kreditgeschäfts unschädlich.