Möbelhaus muss trotz pandemiebedingter Schließung volle Miete für Lagerhalle zahlen

von | 6. Apr 2022 | Betriebswirtschaft und Management, Ordnungspolitik, Urteilsbesprechungen, Zivil- und Wirtschaftsrecht

Lesezeit: < 1 Min. | Aktualisiert am 21. April 2023

Nach Art. 240 § 7 EGBGB wird mit Blick auf die Vermietung von Geschäftsräumen gesetzlich vermutet, dass staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Sars-Cov-2-Pandemie, durch welche die Verwendung der Geschäftsräume nicht oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen möglich war, zu einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB geführt haben. Im Falle einer schwerwiegenden Störung wäre der Mieter zur Anpassung (d.h. Kürzung) der Miete nach § 313 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen.

In einem nun vom OLG Oldenburg (Az. Az.: 2 U 234/21) entschiedenen Fall hatte sich ein Möbelhaus auch in Bezug auf die Miete für das angeschlossene Möbellager auf die gesetzliche Vermutung berufen.

Nun hat das OLG entschieden, dass die gesetzliche Vermutung nicht greife in Bezug auf das Möbellager, weil das Möbelhaus das Lager trotz der pandemiebedingten Schließung (des Möbelhauses, nicht des Lagers) weiter nutzen konnte und auch Möbel im Wege von Click & Collect verkaufen konnte.

Das OLG Oldenburg hat die Revision zum BGH zugelassen.

Artikelbild: Lance Chang auf Unsplash

Porträt Dr. Mark Odenbach

Autor: Dr Mark Odenbach

Dr. Mark Odenbach ist ein wirtschaftsrechtlicher Strukturierer, Vertragsgestalter und Wirtschaftsanwalt mit internationaler Ausrichtung. Er arbeitet mehrsprachig.

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 Aktualisiert am 21. April 2023

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