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Situation Law organisiert und realisiert Trainings für Wirtschaftsjuristen sowie für wirtschaftliche Entscheider.

Die Trainings konzentrieren sich auf die zielführende Denk- und Arbeitsweise in Deal-Situationen. Dabei stehen die Analyse von Deal-Situationen sowie die Strukturierung, Gestaltung und Verhandlung von Wirtschaftsverträgen im Mittelpunkt.

Darüber hinaus coachen und unterstützen die Autoren andere Wirtschaftsanwälte und wirtschaftliche Entscheider (wie Geschäftsleiter und Wirtschaftsprüfer) in Deal-Situationen. Dies geschieht besonders häufig bei Bank- und Finanzmarktfragen, bei Finanzierungen und Investments und in internationalen Situationen. Diese deal-spezifische Tätigkeit wird auf Englisch (insbesondere im amerikanischen Englisch)  „counselling“ genannt.

 Aktualisiert am 16. Januar 2021

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Gelddarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zwischen Nichtbanken: Kann die Stellung von banküblichen Sicherheiten mit Blick auf die Tatbestände des Einlagen- und Kreditgeschäfts schädlich sein?

Gelddarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zwischen Nichtbanken: Kann die Stellung von banküblichen Sicherheiten mit Blick auf die Tatbestände des Einlagen- und Kreditgeschäfts schädlich sein?

In letzter Zeit wurde im deutschen Markt mit Blick auf Gelddarlehen zwischen nicht von der BaFin beaufsichtigten Personen diskutiert, ob die Stellung von banküblichen Sicherheiten durch den Kreditnehmer an den Kreditgeber zur Bejahung von Einlagen- bzw. Kreditgeschäft führen könnte, m.a.W., ob bankübliche Sicherheiten bankenaufsichtsrechtlich schädlich wären.
Bei der Erörterung wurde angenommen, dass die Darlehensvergabe unter der Maßgabe eines qualifizierten Rangrücktritts erfolgt.
Die vorgenannte Frage ist nach Auffassung des Autors zu verneinen: Die Stellung von banküblichen Sicherheiten ist mit Blick auf die Tatbestände des Einlagengeschäfts bzw. des Kreditgeschäfts unschädlich.