Dieser Beitrag ergänzt den Beitrag „Abtretung und Schuldnerschutz“ vom 26.11.2021.
Wortlaut des § 410 Abs. 1 S. 1 BGB
§ 410 Abs. 1 S. 1 BGB lautet: „Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet.“
Aussage des § 410 Abs. 1 S. 1 BGB
Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass der Schuldner an den neuen Gläubiger (Zessionar) nur (!) leisten muss, wenn ihm eine vom bisherigen Gläubiger (Zedent) ausgestellte Abtretungsurkunde vorgelegt wird. § 410 Abs. 1 S. 1 BGB gibt dem Schuldner also einen Einwand gegen ein Leistungsverlangen des Zessionars.
Rechtsnatur des Einwands aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB
Aus dem Wortlaut des § 410 Abs. 1 S. 1 BGB und der sonstigen Vorschriften des BGB ergeben sich keine Hinweise zur Rechtsnatur des Einwands.
Jedoch hat sich der Bundesgerichtshof zur Rechtsnatur geäußert.
Nach BGHZ 26, S. 241 – 248 handelt es sich bei der Abtretungsurkunde um ein Schriftstück mit quittungsähnlichem Charakter. Später qualifizierte der BGH den § 410 Abs. 1 S. 1 BGB als Einwand eigener Art, der nicht zur Klagabweisung führt, sondern auf Antrag des klagenden Zessionars nur zur Verurteilung Zug um Zug (BGH NJW 1993, S. 1468 – 1470).
In einem Hinweisbeschluss aus dem November 2021 qualifizierte das Landgericht Neuruppin den Einwand aus § 410 Abs. 1 S. 1 BGB unter Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung als Einwand eigener Art, auf den § 274 BGB entsprechend anzuwenden sei. (Der Hinweisbeschluss erging in einem Verfahren, in dem Barber Odenbach die Schuldnerseite vertrat.)