Einleitung und Sachverhalt
Es liegt nunmehr eine weitere BGH-Entscheidung zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Einreichung von Schriftsätzen über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vor.
Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 94/21, mit einem Fall auseinandergesetzt, in dem der Kläger gegen das erstinstanzliche, klagabweisende Urteil Berufung eingelegt hatte und das Berufungsgericht die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen hatte. Der Kläger legte hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief bis zum 10.06.2021. Am Abend des 10.06.2021 unternahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der Begründungsschrift einen Übermittlungsversuch mittels beA. In dem klägerischen Übermittlungsprotokoll wurde die Signaturprüfung als „erfolgreich“ bestätigt. Der Übermittlungsstatus lautete indes „fehlerhaft“. Erst am 11.06.2021 um 00:36 Uhr erreichte den klägerischen Prozessbevollmächtigten ein den Übermittlungsvorgang betreffendes Prüfprotokoll, wonach der Eingang auf dem Server des Empfängers am 11.06.2022 um 0:31 Uhr bestätigt wurde. Tatsächlich war die Begründungsschrift vom 10.06.2021 zu keinem Zeitpunkt eingegangen. Der Kläger beantragte am 14.06.2021 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und begründete die Nichtzulassungsbeschwerde (erneut).
Der BGH wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück.
Wortlaut des § 130a Abs. 5 ZPO
Der für die Entscheidung des BGH relevante § 130a Abs. 5 ZPO hat folgenden Wortlaut:
„Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.“
Begründung des BGH im Kern
Der BGH hat seine Zurückweisung insbesondere in den Rn. 9-13 damit begründet, dass der Prozessführungsbevollmächtigte des Klägers entgegen § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO nicht überprüft habe, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wurde. Da im konkreten Fall die Übermittlung ausdrücklich als „fehlerhaft“ angegeben wurde, hätte der Prozessführungsbevollmächtigte der Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nach Auffassung des BGH den Übermittlungsvorgang wiederholen müssen.