Das Landgericht Berlin hat zwei Kammern eingerichtet, in denen die Parteien und ihre Anwälte in zwei Fremdsprachen verhandeln können: Englisch und Französisch.
Es gibt eine Internationale Kammer für Handelssachen und eine Internationale Kammer für Baustreitigkeiten und Zivilsachen.
Voraussetzung für eine Verhandlung in einer der beiden Fremdsprachen ist, dass die Parteien sich einvernehmlich auf die jeweilige Verhandlungssprache verständigt haben.
Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot der Berliner Justiz.
Die Gerichtssprache ist weiterhin deutsch (§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz). Schriftsätze sind also weiterhin in deutscher Sprache einzureichen und Urteile werden weiterhin auf Deutsch abgefasst.
Durch den vollzogenen Brexit ist London als vormals beliebter Gerichtsstand für internationale Rechtsgeschäfte geschwächt worden. Die Anerkennung englischer Urteile ist nicht mehr gewährleistet. Daher bestand Bedarf, dass deutsche Gerichte die Lücke füllen und sich internationalisieren.
Relevant ist das Angebot insbesondere aus den Gesichtspunkten eines effektiven Managements und der Kostenreduktion. Die Parteien können persönliche oder kaufmännische Differenzen im Gerichtssaal in einer der beiden Fremdsprachen diskutieren, ohne dass dabei Dolmetscherdienste in Anspruch genommen werden müssen. Der Verständigungsprozess wird beschleunigt und erleichtert.
Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Landgerichts Berlin.
Aus vertragsgestalterischer Sicht empfiehlt es sich, sicherzustellen, dass das Landgericht Berlin zuständig ist. Darüber hinaus sollte das Einverständnis der Parteien zur Verhandlung in englischer oder französischer Sprache schon im Vertragstext dokumentiert werden.