EU-VK: Was sich zum Jahreswechsel 2020/21 ändert

von | 26. Dez 2020 | Internationales, Ordnungspolitik

Lesezeit: < 1 Min. | Aktualisiert am 27. Dezember 2020

Mit Wirkung zum 01.01.2021 wird das Vereinigte Königreich (VK) den einheitlichen Binnenmarkt der EU und die Europäische Zollunion verlassen. Es entstehen grundsätzlich zwei gesonderte ökonomische Sphären, diejenige der EU (Binnenmarkt) und diejenige des VK. Der von britischer Seite gewünschte Brexit wird vollendet.

Das bedeutet u.a.:

  • Britische Staatsbürger verlieren ihren Status als EU-Bürger und können aus dem Europarecht keine eigenen Rechte mehr herleiten.
  • Die Freizügigkeit zwischen der EU und dem VK endet für alle Bürger der EU und des VK.
  • Der freie Warenverkehr zwischen den beiden Gebieten endet.
  • Der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr endet.

Stattdessen gelten die Regelungen des HKA EU-VK: Die EU wendet diese Regelungen vorläufig an. Durch die vorläufige Anwendung soll allen beteiligten Staaten und Organen Gelegenheit gegeben werden, die Regelungen des Abkommens in Ruhe zu sichten, zu studieren, sich zu beraten und das Abkommen ordnungsgemäß zu ratifizieren – ohne die Volkswirtschaften abrupt den Wirkungen eines No-Deal-Brexits auszusetzen.

Porträt Dr. Mark Odenbach

Autor: Dr Mark Odenbach

Dr. Mark Odenbach ist ein wirtschaftsrechtlicher Strukturierer, Vertragsgestalter und Wirtschaftsanwalt mit internationaler Ausrichtung. Er arbeitet mehrsprachig.

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 Aktualisiert am 27. Dezember 2020

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