Massengeschäft und Standardvertrags-Formulare – Streichungen von Klauseln kenntlich machen oder nicht?

von | 23. Apr. 2021 | Betriebswirtschaft und Management, Vertragsgestaltung und -verhandlung

Lesezeit: 2 Min. | Aktualisiert am 23. April 2021

Was ist die geeignete Herangehensweise eines Vertragsgestalters, der im Massengeschäft mit einem Standardvertragsmuster arbeitet, aber in einem konkreten Einzelfall eine bestimmte Klausel des Standardmusters (d.h. eine bestimmte Standardklausel) nicht verwenden will.

Option 1: Der Vertragsgestalter streicht die Klausel, ändert die Nummerierung der nachfolgenden Klauseln und ändert alle Querverweise.

Option 1 hat den Vorteil, dass das fertige Vertragsdokument „sauber“ aussieht.

Option 1 hat aber auch Nachteile: Die sorgfältige Änderung der Nummerierung und Querverweise kostet Zeit und daher in Regel auch Geld (time is money). Darüber hinaus sind die Änderungen eine potenzielle Fehlerquelle. So kann es z.B. versehentlich geschehen, dass die Anpassung von Querverweisen an einer Stelle übersehen wird (dies insbesondere, wenn die Querverweise in dem Dokument nicht automatisiert wurden).

Ein nicht zu vernachlässigender Nachteil ist aber ein anderer: Die Streichung der betreffenden Standardklausel wird nicht transparent gemacht. Das kann zur Folge haben, dass Kollegen oder Mandanten die Streichung nicht erkennen können. Oder wenn das Vertragsdokument später im Zuge des Vertragsmanagements zur Entscheidungsfindung herangezogen wird und man sich nicht mehr genau an das Ob oder das Warum der Streichung erinnern kann, kann das Fehlen der Standardklausel irritieren und Fragen aufwerfen.

Option 2: Der Vertragsgestalter behält die Nummerierung bei und streicht bei der betreffenden Klausel nur den Inhalt, aber nicht die Klausel selbst und macht kenntlich, dass dies eine absichtliche Vertragsgestaltungmaßnahme ist.

Option 2 hat viele Vorteile: Die Streichung und Kenntlichmachung ist schnell erledigt. Es muss lediglich sichergestellt werden, dass es in dem Vertragsdokument keine Verweise auf die gestrichene Klausel gibt, weil dann die Verweise ins Leere laufen würden. Vor allem aber erkennt der Mandant und Praktiker noch Jahre später mit einem Blick in den Vertrag, dass in diesem Einzelfall bewusst auf den Inhalt der betreffende Klausel verzichtet wurde. Letzteres ist aus Sicht von Barber Odenbach der entscheidende Vorteil von Option 2.

Wesentliche Nachteile hat dieser Ansatz nicht.

Zur Kenntlichmachung des bewusst gestrichenen Inhalts empfiehlt sich auf Deutsch Folgendes:

[absichtlich ohne Inhalt].

In unseren beiden anderen Arbeitssprachen Englisch und Spanisch formuliert man üblicherweise:

[intentionally left blank]

bzw.

[sin contenido a propósito].

Porträt Dr. Mark Odenbach

Autor: Dr Mark Odenbach

Dr. Mark Odenbach ist ein wirtschaftsrechtlicher Strukturierer, Vertragsgestalter und Wirtschaftsanwalt mit internationaler Ausrichtung. Er arbeitet mehrsprachig.

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 Aktualisiert am 23. April 2021

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