In diesem Beitrag steht der Begriff „Rechtsanwältin“ für eine zur Anwaltschaft zugelassene Person, und zwar unabhängig von ihrem individuellen Geschlecht. Entsprechendes gilt für den Begriff der „Hilfeleistenden“.
Problemstellung
Eine vertragsgestaltende Rechtsanwältin kann sich im Zuge ihrer vertragsgestaltenden Tätigkeit strafbar machen.
Die Kriterien des Bundesgerichtshofs
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 26.01.2017 – 1 StR 636/16) sind berufstypische „neutrale“ Handlungen einer Rechtsanwältin nach den folgenden Grundsätzen als Beihilfe im Sinne des Strafgesetzbuches zu qualifizieren:
- Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies die Hilfeleistende, so ist ihr Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. In diesem Fall verliert ihr Tun stets den „Alltagscharakter“.
- Weiß die Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihr geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält sie es lediglich für möglich, dass ihr Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist ihr Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihr erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihr Unterstützten war derart hoch, dass sie sich mit ihrer Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.