Nach Vollendung des Brexit mit Wirkung zum 01.01.2021 endet in Bezug auf das Vereinigte Königreich (VK) die Geltung des Europarechts.
Stattdessen unterliegen die Beziehungen zwischen der EU und dem VK allein dem Völkerrecht. Das bedeutet grundsätzlich:
- Natürliche und juristische Personen können aus dem völkerrechtlichen Handels- und Kooperationsabkommen (HKA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich keine unmittelbaren Rechte herleiten. Zu Zeiten der EU-Mitgliedschaft hielten Privatpersonen und Unternehmen europarechtliche Rechtspositionen inne.
- EU-Bürger können sich im VK und Bürger des VK können sich in Mitgliedstaaten der EU nur noch auf das jeweils nationale Recht des Gaststaates berufen, selbst wenn dieses Recht dem HKA widerspricht.
All dies ergibt sich sehr deutlich aus Part One, Title II des Entwurfs des HKA.
Der Brexit führt also zu einer verschlechterten Rechtsstellung von Bürgern und Unternehmen im jeweiligen Ausland. Diese Folge war aus britischer Sicht beabsichtigt: Unionsbürger sollen keine besonderen Rechte mehr genießen und allein von den souveränen Entscheidungen des VK abhängen.