Nach Art. 240 § 7 EGBGB wird mit Blick auf die Vermietung von Geschäftsräumen gesetzlich vermutet, dass staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Sars-Cov-2-Pandemie, durch welche die Verwendung der Geschäftsräume nicht oder nur noch mit wesentlichen Einschränkungen möglich war, zu einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB geführt haben. Im Falle einer schwerwiegenden Störung wäre der Mieter zur Anpassung (d.h. Kürzung) der Miete nach § 313 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen.
In einem nun vom OLG Oldenburg (Az. Az.: 2 U 234/21) entschiedenen Fall hatte sich ein Möbelhaus auch in Bezug auf die Miete für das angeschlossene Möbellager auf die gesetzliche Vermutung berufen.
Nun hat das OLG entschieden, dass die gesetzliche Vermutung nicht greife in Bezug auf das Möbellager, weil das Möbelhaus das Lager trotz der pandemiebedingten Schließung (des Möbelhauses, nicht des Lagers) weiter nutzen konnte und auch Möbel im Wege von Click & Collect verkaufen konnte.
Das OLG Oldenburg hat die Revision zum BGH zugelassen.
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